§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
Stand: 07.07.2021
Wird zitiert von 203
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2013 – 3 StR 40/13Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das StrafgerichtZitiert von 12
- BGH, 26.02.2014 – XII ZB 373/11Gewaltschutzmaßnahmen: Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer Nachbarwohnung eines Mehrparteienhauses lebenden EhegattenZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 21.07.2025 – 2 UF 108/25
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2010 – 5 UF 26/10Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Hamm, 08.08.2011 – II-8 UF 111/11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.06.2026 – 2 ORs 37/26
- OLG Düsseldorf, 20.03.2026 – 7 UF 29/26
- OVG NRW, 12.02.2026 – 19 B 1454/25
203 Entscheidungen zu § 1 GewSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GewSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/1#abs-1 (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/1#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.