§ 759 Zuziehung von Zeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 18.12.2023 – 1 K 188/21.KS
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2022 – 18 W 18/21Zitiert von 2
- BGH, 01.10.1953 – 5 StR 228/53
- VG Stuttgart, 20.09.2011 – 5 K 521/10Zitiert von 1
- AG Wiesbaden, 20.10.2020 – 65 M 4093/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.05.2024 – 2 SAF 4/24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2022 – 18 W 19/21Zitiert von 1
- AG Recklinghausen, 15.11.2005 – 11 C 403/05
- OLG Köln, 29.06.1992 – 2 W 23/92
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 759 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.