Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 87 Verfahren; Beschwerde
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 209
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 10.08.2018 – 11 WF 104/18Zitiert von 2
- KG, 29.01.2020 – 3 WF 200/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2011 – 5 WF 151/11Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 – 13 WF 72/24Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 08.03.2017 – 4 WF 16/17Zitiert von 1
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.06.2026 – 2 ORs 37/26
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- OLG Karlsruhe, 14.01.2026 – 18 WF 108/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-1 (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-2 (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-3 (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-4 (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-5 (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.