Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 87 Verfahren; Beschwerde

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen209 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-1 (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-2 (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-3 (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-4 (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87#abs-5 (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

§ 86 § 88