Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/216#abs-1 (1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/216#abs-2 (2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 216 FamFG →
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Nach Gewicht
- BGH, 10.05.2012 – 4 StR 122/12Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz: Voraussetzung der Zustellung des BeschlussesZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- OLG Karlsruhe, 01.06.2015 – 20 WF 35/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 08.08.2011 – II-8 UF 111/11
- BGH, 28.05.2024 – 6 StR 158/24Anforderungen an Anordnungen nach dem GewaltschutzgesetzZitiert von 3
- AG München, 01.10.2021 – 543 F 9253/21
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 30.08.2021 – 456 F 5146/21 EAGS
- OLG Brandenburg, 20.05.2016 – 13 UF 15/16
- AG Darmstadt, 29.08.2011 – 59 F 1560/11 EAGS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 216 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.