Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/27636 · S. 35
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zu Nummer 1 § 87 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt die Befugnisse von Gerichtsvollziehern, die zur Vollstreckung von verfahrensab- schließenden Entscheidungen zur Herausgabe von Personen und Regelungen des Umgangs nach den §§ 88 ff. FamFG hinzugezogen werden. Die Vollstreckung der genannten Entscheidungen ist für den Verpflichteten in der Regel emotional sehr belastend, so dass es in der Praxis auch zu Gewaltandrohungen oder -handlungen kommen kann. Um auch für diese Vollstreckungsverfahren einen ausreichenden Schutz der Vollstreckungsorgane sicher- zustellen, sollen diese durch die Ergänzung des § 87 Absatz 3 FamFG die Möglichkeit erhalten, die für den Ver- pflichteten zuständige Polizeidienststelle um Auskunft zu ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Ge- fahr für Leib oder Leben besteht. Zugleich sind sie unter den Voraussetzungen des § 757a Absatz 3 und 4 ZPO- E befugt, die zuständige Polizeidienststelle um Unterstützung bei der anstehenden Vollstreckung zu ersuchen. Mit Eröffnung der Möglichkeit, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO-E zu stellen, soll der Schutz von Gerichtsvollziehern auch für die oben aufgeführten Verfahren bestmöglich ausgestaltet werden. Drucksache 19/27636 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 § 96 Absatz 1 FamFG enthält besondere Regelungen für die Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutz- gesetz. Die Norm verweist den Gerichtsvollzieher, der die polizeilichen Vollzugsorgane um Unterstützung ersu- chen möcht
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.198 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27636, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.610–126.808 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f2a7255df87d884….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP