Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 53 Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/53#abs-1 (1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/53#abs-2 (2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 53 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 07.02.2025 – 2 WF 1/25
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- AG Essen-Steele, 31.10.2022 – 14 F 219/22
- AG München, 01.10.2021 – 543 F 9253/21
- AG Bottrop, 14.05.2020 – 13 F 105/20
- AG Lübbecke, 21.03.2018 – 11 F 34/18
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 27.05.2025 – B 5 K 23.69Zitiert von 1
- OLG Bremen, 20.02.2025 – 5 UF 132/24
- OLG Hamburg, 20.02.2025 – 5 UF 132/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.