Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 86 Vollstreckungstitel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/86#abs-1 (1) Die Vollstreckung findet statt aus
1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/86#abs-2 (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/86#abs-3 (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
Wird zitiert von 143 Entscheidungen zu § 86 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2012 – XII ZB 188/11Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der Ordnungsmittelfestsetzung wegen Zuwiderhandelns; erneute Rechtmäßigkeitsprüfung der Umgangsregelung im VollstreckungsverfahrenZitiert von 33
- OLG Karlsruhe, 24.07.2025 – 5 WF 49/25Zitiert von 1
- KG, 15.08.2023 – 17 WF 51/23
- OLG Brandenburg, 09.07.2019 – 13 WF 138/19
- KG, 17.06.2015 – 18 WF 109/14, 18 WF 136/14
- AG Hannover, 20.07.2010 – 703 M 35562/10
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 5 WF 7/26
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2025 – 2 UF 71/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.