Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 86 Vollstreckungstitel

Stand: 10.06.2019

Bund142 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/86#abs-1 (1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/86#abs-2 (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/86#abs-3 (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

§ 85 § 87