Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
Stand: 10.06.2019
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- AG Frankfurt am Main, 06.09.2022 – 471 F 17019/22 SOZitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 27.09.2019 – 471 F 17146/15 AB
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/96a#abs-1 (1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/96a#abs-2 (2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.