Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 80 Umfang der Kostenpflicht
Stand: 10.06.2019
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2017 – XII ZB 447/16Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder Rechtsmittelrücknahme verursachten KostenZitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2016 – 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15Zitiert von 3
- BGH, 27.11.2024 – IV ZB 12/24Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten in einem Nachlassbeschwerdeverfahren betreffend die Einziehung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- OLG Dresden, 31.03.2025 – 21 WF 172/25
- OLG Brandenburg, 24.11.2022 – 3 W 120/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.