Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 88 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-1 (1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-2 (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-3 (3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 88 FamFG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.09.2013 – 2 SAF 11/13Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 14.04.2016 – 10 WF 48/16
- OLG Bremen, 24.11.2014 – 5 WF 67/14
- OLG Brandenburg, 02.08.2024 – 9 AR 1/24 (SA F)
- VG Gießen, 03.12.2018 – 4 K 5860/17.GI
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 16.01.2025 – B 8 K 23.574
- AG Schleswig, 21.03.2024 – 900 F 1/24
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