Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 88 Grundsätze

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-1 (1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-2 (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-3 (3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

§ 87 § 89