Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 88 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-1 (1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-2 (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/88#abs-3 (3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 88 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.09.2013 – 2 SAF 11/13Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 14.04.2016 – 10 WF 48/16
- OLG Bremen, 24.11.2014 – 5 WF 67/14
- OLG Brandenburg, 02.08.2024 – 9 AR 1/24 (SA F)
- VG Gießen, 03.12.2018 – 4 K 5860/17.GI
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 16.01.2025 – B 8 K 23.574
- AG Schleswig, 21.03.2024 – 900 F 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.