Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 87 Verfahren; Beschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/87?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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