Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.12.2010 – 15 Sbd 12/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.12.2010 – 15 Sdb 12/10
- KG, 02.08.2011 – 1 AR 11/11
- KG, 06.10.2020 – 1 AR 1020/20Zitiert von 2
- OLG Rostock, 10.12.2012 – 3 W 150/12
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2020 – 21 SV 2/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 28/24(Bemessung der Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO)
- OLG Schleswig, 17.03.2025 – 3x W 65/24, 3 Wx 65/24
- BGH, 24.04.2024 – IV ZB 23/23Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines VorverstorbenenZitiert von 3
19 Entscheidungen zu § 344 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-1 (1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-2 (2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-4 (4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-4a (4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-5 (5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, der Notar zuständig, der für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat. Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-6 (6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/344#abs-7 (7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form oder die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln. Wird die Erklärung als elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist dieses zu übermitteln.