Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
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Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2016 – XII ARZ 40/16Gerichtsstandbestimmung bei Abgabe einer Kindschaftssache aus wichtigem Grund eines Oberlandesgerichts an ein anderes Oberlandesgericht, das zur Übernahme nicht bereit istZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2025 – 6 UFH 2/25
- OLG Hamm, 24.02.2016 – 15 SA 5/16
- OLG Celle, 14.07.2011 – 22 W 1/11
- BGH, 23.08.2016 – X ARZ 292/16Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat mit 25 Prozent der ArbeitskraftZitiert von 2
- OLG Köln, 31.01.2025 – 2 AR 1/25
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 24.11.2025 – 19 UH 3/25
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
- OLG Saarbrücken, 07.11.2025 – 6 UFH 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/5#abs-1 (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/5#abs-2 (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/5#abs-3 (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.