Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/5#abs-1 (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/5#abs-2 (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/5#abs-3 (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 137 Entscheidungen zu § 5 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2016 – XII ARZ 40/16Gerichtsstandbestimmung bei Abgabe einer Kindschaftssache aus wichtigem Grund eines Oberlandesgerichts an ein anderes Oberlandesgericht, das zur Übernahme nicht bereit istZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2025 – 6 UFH 2/25
- OLG Hamm, 24.02.2016 – 15 SA 5/16
- OLG Celle, 14.07.2011 – 22 W 1/11
- BGH, 23.08.2016 – X ARZ 292/16Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat mit 25 Prozent der ArbeitskraftZitiert von 2
- OLG Köln, 31.01.2025 – 2 AR 1/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.07.2026 – 1 UH 16/26Betreuungsverfahren: Voraussetzungen der Abgabe aus wichtigem Grund bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 24.11.2025 – 19 UH 3/25
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.