Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 45 Urschrift

Stand: 31.12.2025

Bund4 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45#abs-1 (1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45#abs-2 (2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45#abs-3 (3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift (elektronische Urschrift).

§ 44b § 45a