Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 345 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.04.2022 – 3 Wx 86/21
- OLG Brandenburg, 30.12.2024 – 11 VA 3/24
- BGH, 24.04.2013 – IV ZB 42/12Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der TestamentsvollstreckerernennungZitiert von 14
- OLG Köln, 02.11.2009 – 2 Wx 88/09Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 19.10.2022 – 13 WF 53/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2020 – 20 W 155/15, 20 W 362/15, 20 W 392/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 VA 12/25Zitiert von 2
- OLG München, 27.11.2023 – 11 W 1289/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 345 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/345#abs-1 (1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/345#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/345#abs-3 (3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/345#abs-4 (4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.