Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 105 Andere Verfahren
Stand: 10.06.2019
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 105 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 10.01.2017 – 6 W 125/16
- OLG Karlsruhe, 15.05.2023 – 5 UF 31/22Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 101/18Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter
- KG, 04.08.2023 – 19 W 25/23
- BGH, 26.06.2019 – XII ZB 299/18Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der EhescheidungZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2020 – 21 SV 2/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- OLG München, 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e
- OLG Düsseldorf, 26.09.2024 – 7 UF 93/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.