Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Zweibrücken, 16.05.2024 – 8 W 13/24
- OLG Hamm, 07.03.2012 – I-15 W 104/11
- OLG Köln, 29.10.2010 – 2 Wx 161/10Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 27.06.2018 – 12 Sa 135/18Zitiert von 10
- OLG Hamm, 16.01.2015 – 15 W 302/14
- OLG Düsseldorf, 11.10.2010 – I-3 Wx 224/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/349#abs-1 (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/349#abs-2 (2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/349#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/349#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden.