Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.01.2021 – 21 W 124/20
- OLG Schleswig, 10.01.2024 – 3 Wx 24/23
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2020 – 21 SV 2/20
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 W 220/22
- OLG Naumburg, 05.08.2015 – 12 W 8/15Zitiert von 1
- OLG München, 03.11.2021 – 31 Wx 166/21, 31 Wx 179/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 – 3 Wx 91/23
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 3 W 60/22Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/348#abs-1 (1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/348#abs-2 (2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/348#abs-3 (3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.