Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 343 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/343#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/343#abs-2 (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/343#abs-3 (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 343 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 29.01.2019 – 209 AR 2/19
- OLG Düsseldorf, 26.03.2012 – I-3 Sa 1/12
- OLG Köln, 08.08.2016 – 2 Wx 220/16
- OLG Köln, 27.06.2014 – 2 Wx 170/14
- KG, 10.01.2017 – 6 W 125/16
- KG, 05.01.2016 – 1 AR 34/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 3 Wx 49/24
- OLG München, 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e
- OLG Rostock, 16.07.2025 – 3 AR 10/25, 3 AR 6/25, 3 AR 7/25, 3 AR 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 343 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 343 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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