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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320 · 31.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2025 Nr. 320
Gesetz
zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Vom 10. Dezember 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
2. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell
beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten
eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam,
wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
4. In § 873 Absatz 2 und § 875 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ausgehändigt“ durch die Angabe „überlassen“
ersetzt.
5. Nach § 1945 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung
erfolgen.“

6. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 6 bis 10“ durch die Angabe „der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10“
ersetzt.
7. In § 2250 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 8 bis 10“ durch die Angabe „des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen Vorsorgeregisters, des Zentralen
Testamentsregisters, des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers,
des besonderen elektronischen Notariatspostfachs, des Videokommunikationssystems für Urkunds
tätigkeiten oder des Signatursystems nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 vor unbefugtem Zugang
vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten,
wenn die Sicherheit der dort genannten Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen Stellen
übermittelten oder verwahrten Daten betroffen sein könnte.“
2. § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:
„10. das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;
11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des
Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Hand
zeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.“
Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift
§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
§ 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation“.
c) Die Angabe zu § 16d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16d (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift“.
e) Nach der Angabe zu § 40a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift“.

2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Grundsatz
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung
aufgenommen werden.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische
Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt
nichts anderes bestimmt ist.“
3. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter
Abschrift beigefügt werden.“
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von
ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen
oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt
werden.“
5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a
Signieren einer elektronischen Niederschrift
(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten
1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben
werden.
(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur
versehen werden.
(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben
werden.
(4) Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer
prüfbar ist. Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Am
Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren
qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung
beigefügt werden.
(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren
elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der
Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.
§ 13b
Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im
Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem
verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. Eine Übertragung der elektronischen
Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung
der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben.“
6. Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter
Abschrift bei der Beurkundung einsehbar ist.“

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person
innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden
sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Wird auf Karten oder Zeichnungen in elektronischen
Dokumenten verwiesen, so tritt an die Stelle der Unterschrift und des Siegels oder Stempels ein
qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur, wobei das der Signatur
zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss.“
7. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur
Kenntnisnahme vorgelegt werden. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die
Bedeutung des Verweisens auf das beigefügte Schriftstück belehren.“
8. § 16 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so
soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation“.
10. § 16b wird durch den folgenden § 16b ersetzt:
„§ 16b
Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische
Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die
Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der
elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation
durchgeführt worden ist.
(3) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die
Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Die Beteiligten sollen die qualifizierten
elektronischen Signaturen selbst erstellen.“
11. § 16d wird gestrichen.
12. § 16e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „elektronischen Niederschrift“ die Angabe „nach § 16b“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift“ durch die Angabe „beiden
Niederschriften“ ersetzt.
13. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31
Ausschluss der elektronischen Niederschrift
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen
werden.“
14. In § 33 wird die Angabe „§§ 30 und 32“ durch die Angabe „§§ 30 bis 32“ ersetzt.
15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Grundsatz
(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder
Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische
Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in
diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.“

16. § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2
und 4 entsprechend.“
17. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden;
Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer
Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem
Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen
elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn
das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen
elektronischen Dokument enthalten ist. Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
oder eines elektronischen Handzeichens.“
18. Nach § 40a wird der folgende § 40b eingefügt:
„§ 40b
Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem
zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen
Dokument bildlich wiedergegeben wird.
(2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend.“
19. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder in
der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rand besonders unterzeichnet werden, es
sei denn, er versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur.“
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 4 Satz 1
und 2“ ersetzt.
20. § 45 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument
(elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift
(elektronische Urschrift).“
21. § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der
Verwahrung des Notars.“
22. In § 47 wird die Angabe „oder der elektronischen Niederschrift“ gestrichen.
23. In § 56 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 4 Satz 1
und 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 344 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form oder
die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht zu
übermitteln. Wird die Erklärung als elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist
dieses zu übermitteln.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Einheitswert oder den Wirtschaftswert“ durch die Angabe „Grundsteuerwert“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 der Anmerkung zu Nummer 22200 wird die Angabe „Ausfertigung einer“ gestrichen.
2. In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 wird die Angabe „§ 16d“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „dem nach § 16b“ durch die Angabe „einem nach § 8 Absatz 2, § 16b oder
§ 36 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8, 36 und 38“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16b“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2“ ersetzt.
c) Nummer 4 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines
elektronischen Handzeichens,“.
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei Niederschriften nach § 8 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften
nach § 8 Absatz 2 und § 16b des Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklärungen
beurkundet worden sind,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 8, 16b oder 38“ durch die Angabe „§§ 8 oder 16b“ ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes,“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes
der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der
Urkundensammlung verwahrt. Nachweise, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der
elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten
beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt
und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16d“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 371a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private
elektronische Dokumente, die versehen sind mit
1. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
2. einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten elektronischen
Handzeichen.“
2. Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf ausländische öffentliche elektronische Dokumente ist § 438 entsprechend anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme
Dänemarks und Irlands.“
2. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31
Entgegennahme von Erklärungen
(1) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft
ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(3) Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter
Form, eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift oder eine beglaubigte Abschrift der entgegengenommenen
Erklärung zu überlassen. Bei elektronischer Niederschrift kann dem Erklärenden diese überlassen werden.
(4) Auf einer in öffentlich beglaubigter Form abgegebenen Erklärung oder deren beglaubigter Abschrift hat
das Nachlassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme zu vermerken. Bei der Beglaubigung eines
Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der Urkundsperson versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.“
Artikel 10
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Verfahren
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der
Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise
im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.
(3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der
zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht
nachgekommen sind.
(4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist
diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17
bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer
notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht
zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt
zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.“
Artikel 11
Änderung des Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „des Beurkundungsgesetzes“ die Angabe „vom
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)“ gestrichen.
b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist, soll auf der Urschrift vermerkt werden.“
c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6. Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes) und
elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes muss eine Bestätigung der
Konsularbeamteneigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden.
7. Ein nach § 8 Absatz 2 oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstelltes elektronisches Dokument
soll den Beteiligten überlassen werden. Verlangt einer der Beteiligten eine amtliche Verwahrung, so soll
das elektronische Dokument dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übermittelt
werden. Das vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin verwahrte elektronische Dokument gilt als Urschrift.
Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der amtlich verwahrten Urschrift etwas zu vermerken,
so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das zusammen mit
dem amtlich verwahrten elektronischen Dokument zu verwahren ist.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem elektronischen Vermerk
versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des Konsularbeamten aufgrund eines der folgenden
elektronischen Sicherheitsmerkmale als echt anzusehen ist:
1. einer Signatur, die die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Artikel 3
Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder eines Siegels, das die Anforderungen an
fortgeschrittene elektronische Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder
2. einer anderen Methode, die nach Einschätzung des Konsularbeamten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau
gewährleistet.
Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung der
elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren. Der elektronische Vermerk ist mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur, aus der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht, zu versehen.
Bei der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu legalisierenden
ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik
herzustellen. Die elektronischen Sicherheitsmerkmale der ausländischen elektronischen Urkunde sollen
dabei erhalten bleiben.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
3. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen.“

Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 29. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2025 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Stefanie Hubig
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013,
S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186)
2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 19b3d2f805019566….