Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 122 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 122 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 2 SAF 27/15Zitiert von 5
- AG Magdeburg, 29.11.2012 – 251 F 813/12 S
- OLG Hamm, 18.11.2011 – II-2 SAF 21/11
- OLG Düsseldorf, 18.03.2010 – II-2 WF 27/10
- OLG Hamm, 23.05.2024 – 2 SAF 7/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2023 – 1 UFH 1/23
Zuletzt entschieden
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 169/24
- AG Erlangen, 16.10.2024 – 5 F 489/24Zitiert von 1
- AG München, 14.08.2024 – 554 F 3511/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 122 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.