Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 312 Unterbringungssachen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 127
Nach Gewicht
- AG Rüdesheim am Rhein, 05.07.2024 – 4 XIV 135/23
- OLG Karlsruhe, 05.04.2016 – 2 Ws 90/16Zitiert von 9
- AG Rüdesheim am Rhein, 23.07.2024 – 4 XIV 128/24
- BVerfG, 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14Stattgebender Kammerbeschluss: Genehmigung der Zwangsmedikation und der einstweiligen Unterbringung im eA-Verfahren unter Missachtung der formellen und materiellen Anforderung (§ 1906 BGB; §§ 312, 331, 333 FamFG) verletzt Anspruch auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG)Zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.04.2019 – 5 K 133/19.NW
- LG Kassel, 09.08.2018 – 3 T 400/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25
- BGH, 27.05.2026 – XII ZB 609/25
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26
127 Entscheidungen zu § 312 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer
1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).