Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 313 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 19.05.2010 – 9 AR 1/10Zitiert von 3
- BGH, 02.03.2016 – XII ZB 258/15Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme; BegründungserfordernisZitiert von 8
- LG Meiningen, 19.05.2021 – (13) 4 T 85/21
- OLG Naumburg, 10.07.2012 – 8 UF 144/12
- BVerfG, 26.04.2023 – 2 BvL 14/19Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs 1, Abs 4 PsychKG HE - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - insb mangelnde Darlegung zur Zulässigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge sowie zum Vorliegen einer subjektiven RechtsverletzungZitiert von 4
- BGH, 11.06.2025 – XII ZB 183/25Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer Unterbringung; Durchführung im Wege der RechtshilfeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 10.06.2025 – 9 T 121/24
- AG Rüdesheim am Rhein, 05.07.2024 – 4 XIV 135/23
- LG Paderborn, 22.01.2024 – 5 T 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 313 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/313#abs-1 (1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/313#abs-2 (2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/313#abs-3 (3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/313#abs-4 (4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.