Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 327 Vollzugsangelegenheiten

Stand: 02.07.2019

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/327#abs-1 (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/327#abs-2 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/327#abs-3 (3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/327#abs-4 (4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

§ 326 § 328