§ 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121b#abs-1 (1) Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121b#abs-2 (2) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 121b StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2024 – XII ZB 89/24Ärztliche Zwangsmaßnahmen im MaßregelvollzugZitiert von 2
- LG Paderborn, 22.01.2024 – 5 T 3/24
- BGH, 15.03.2023 – XII ZB 232/21Zwangsbehandlung mit Neuroleptika im bayerischen Maßregelvollzug: Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluss einer solchen Behandlung; Auslegung des Gefahrenbegriffs bei einer im Maßregelvollzug eines psychiatrischen Krankenhauses untergebrachten Person; besondere Sicherungsmaßnahmen als milderes MittelZitiert von 6
- LG Münster, 12.01.2026 – 5 T 592/25
- LG Paderborn, 25.04.2025 – 5 T 95/25
- LG Paderborn, 16.04.2025 – 5 T 98/25
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 16.03.2026 – 7 T 385/25
- BGH, 13.11.2024 – XII ZB 466/24Gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einer einstweilig in einer Maßregelvollzugseinrichtung untergebrachten Person
- LG Düsseldorf, 19.08.2024 – 26 T 34/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121b StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 121b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.