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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 266

BGBl. 2013 I S. 266 · 9.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
                                             Gesetz
                          zur Regelung der betreuungsrechtlichen
                       Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
                                              Vom 18. Februar 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die
   Wörter „zur Abwendung eines drohenden erheb-
   lichen gesundheitlichen Schadens“ vorangestellt.

2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

  „Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,
  wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Be-
  endigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht
  anzuzeigen.“
3. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a
   ersetzt:
     „(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach
  Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Be-
  treuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der
  Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

  1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-
     heit oder einer geistigen oder seelischen Behin-
     derung die Notwendigkeit der ärztlichen Maß-
     nahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-
     sicht handeln kann,
  2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der
     Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu über-
     zeugen,
  3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der
     Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Be-
     treuten erforderlich ist, um einen drohenden er-
     heblichen gesundheitlichen Schaden abzuwen-
     den,

  4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch
     keine andere dem Betreuten zumutbare Maß-
     nahme abgewendet werden kann und
  5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangs-
     maßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigun-
     gen deutlich überwiegt.

  § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der
  Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
     (3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-
  nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-
  richts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärzt-
  liche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre
  Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf
  dem Betreuungsgericht anzuzeigen.“
4. In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-
   gabe „1 und 2“ ersetzt.

5. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmäch-
  tigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten
  in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen
  voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und
  die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnah-
  men ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die
  Absätze 1 bis 4 entsprechend.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 312 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden
         Unterbringung und die Genehmigung einer
         Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-
         nahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder
         einer Person, die einen Dritten dazu bevoll-
         mächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs),“.
  b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „freiheits-
     entziehende Unterbringung“ die Wörter „und eine
     ärztliche Zwangsmaßnahme“ eingefügt.
  c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die
     für die Unterbringung in diesem Abschnitt gelten-
     den Vorschriften entsprechende Anwendung, so-
     weit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Ge-
     nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
     Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Ver-
     fahrenspflegers stets erforderlich.“
2. Dem § 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine
  ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anord-
  nung soll der Sachverständige nicht der zwangs-
  behandelnde Arzt sein.“
3. § 323 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Die Beschlussformel enthält bei der Ge-
     nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
     Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung
     auch Angaben zur Durchführung und Dokumen-
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     tation dieser Maßnahme in der Verantwortung
     eines Arztes.“
4. § 329 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärzt-
     liche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung
     darf die Dauer von sechs Wochen nicht über-
     schreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in
     eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren An-
     ordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als
     zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachver-
     ständigen bestellen, der den Betroffenen bisher
     behandelt oder begutachtet hat oder in der Ein-
     richtung tätig ist, in der der Betroffene unterge-
     bracht ist.“

5. § 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Be-
      troffenen und über die Notwendigkeit der Maß-
      nahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Num-
      mer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche
      Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der
      Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie
      sein,“.

6. § 333 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der
     Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
     Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die
     Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei
     mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer
     sechs Wochen nicht überschreiten.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
            Vorsorgeregister-Verordnung
   In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorge-
register-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

   S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
   6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird
   die Angabe „Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1,
   3 und 4“ ersetzt.

                                  Artikel 4

                        Änderung des
                     Erwachsenenschutz-
            übereinkommens-Ausführungsgesetzes

      Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-
   rungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314;
   2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom
   17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
   ist, wird wie folgt geändert:
   1. § 8 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Buch“
          durch die Wörter „dem Buch“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Unterbringung“
          durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
   2. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Angabe „§ 1906 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 1906
      Absatz 3 oder 4“ ersetzt.

                                  Artikel 5

                         Änderung des
                      Rechtspflegergesetzes

      In § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Rechtspflegergeset-
   zes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zu-
   letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember
   2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden
   die Wörter „Genehmigung einer Freiheitsentziehung“
   durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.

                                  Artikel 6

                                Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
   nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar
   2018 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 18. Februar 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l

                                     Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Daniel Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 80b8ab4a7324ad35….