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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 266
BGBl. 2013 I S. 266 · 9.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung der betreuungsrechtlichen
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Vom 18. Februar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die
Wörter „zur Abwendung eines drohenden erheb-
lichen gesundheitlichen Schadens“ vorangestellt.
2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Be-
endigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht
anzuzeigen.“
3. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a
ersetzt:
„(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach
Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Be-
treuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der
Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-
heit oder einer geistigen oder seelischen Behin-
derung die Notwendigkeit der ärztlichen Maß-
nahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-
sicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der
Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu über-
zeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der
Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Be-
treuten erforderlich ist, um einen drohenden er-
heblichen gesundheitlichen Schaden abzuwen-
den,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch
keine andere dem Betreuten zumutbare Maß-
nahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangs-
maßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigun-
gen deutlich überwiegt.
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der
Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-
nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-
richts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärzt-
liche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf
dem Betreuungsgericht anzuzeigen.“
4. In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-
gabe „1 und 2“ ersetzt.
5. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmäch-
tigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten
in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen
voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und
die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnah-
men ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden
Unterbringung und die Genehmigung einer
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-
nahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder
einer Person, die einen Dritten dazu bevoll-
mächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs),“.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „freiheits-
entziehende Unterbringung“ die Wörter „und eine
ärztliche Zwangsmaßnahme“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die
für die Unterbringung in diesem Abschnitt gelten-
den Vorschriften entsprechende Anwendung, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Ge-
nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Ver-
fahrenspflegers stets erforderlich.“
2. Dem § 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anord-
nung soll der Sachverständige nicht der zwangs-
behandelnde Arzt sein.“
3. § 323 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Beschlussformel enthält bei der Ge-
nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung
auch Angaben zur Durchführung und Dokumen-

tation dieser Maßnahme in der Verantwortung
eines Arztes.“
4. § 329 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärzt-
liche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung
darf die Dauer von sechs Wochen nicht über-
schreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in
eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren An-
ordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als
zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachver-
ständigen bestellen, der den Betroffenen bisher
behandelt oder begutachtet hat oder in der Ein-
richtung tätig ist, in der der Betroffene unterge-
bracht ist.“
5. § 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Be-
troffenen und über die Notwendigkeit der Maß-
nahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Num-
mer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche
Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der
Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie
sein,“.
6. § 333 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der
Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die
Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei
mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer
sechs Wochen nicht überschreiten.“
Artikel 3
Änderung der
Vorsorgeregister-Verordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorge-
register-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird
die Angabe „Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1,
3 und 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Erwachsenenschutz-
übereinkommens-Ausführungsgesetzes
Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-
rungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314;
2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Buch“
durch die Wörter „dem Buch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Unterbringung“
durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „§ 1906 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 1906
Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
In § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Rechtspflegergeset-
zes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden
die Wörter „Genehmigung einer Freiheitsentziehung“
durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar
2018 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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