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Artikel 2 · BT-Drs. 17/11513 · S. 8

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG)
Zu Nummer 1 (§ 312 FamFG)
Bisher enthält das FamFG keine besonderen Verfahrensrege-
lungen für die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärzt-
liche Zwangsmaßnahme oder für die Anordnung einer sol-
chen Zwangsmaßnahme. Der Wortlaut des § 312 Nummer 1
und 3 wird um diese Maßnahmen ergänzt. Die Verfahrensre-
gelungen in Unterbringungssachen nach Buch 3 Abschnitt 2
FamFG gelten grundsätzlich auch für diese gerichtlichen
Entscheidungen. Eine Genehmigung der Einwilligung oder
eine Anordnung kann nur im Rahmen einer gerichtlich ge-
nehmigten bzw. angeordneten Unterbringung erfolgen.
Unterbringungssachen sind bisher alle Verfahren, die die
Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen
betreffen. Die bisher unter Nummer 1 erfasste zivilrechtliche
Unterbringung wird unter Bezugnahme auf § 1906 Absatz 1
bis 3a BGB mit der Genehmigung der Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme erweitert.
In gleicher Weise wird die in § 312 Nummer 3 FamFG den
Unterbringungssachen zugeordnete öffentlich-rechtliche
Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen
über die Unterbringung psychisch Kranker ergänzt. Dies ist
für den Fall notwendig, dass auch Landesgesetze eine ge-
richtliche Entscheidung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnah-
me vorsehen. Damit soll für diese Maßnahme der Verfah-
rensweg des FamFG eröffnet werden.
Durch den anzufügenden Satz 2 wird bundesrechtlich klar-
gestellt, dass die Bestimmungen der §§ 312 bis 339 FamFG
auf eine ärztliche Zwangsmaßnahme entsprechend anzu-
wenden sind. Abweichende Regelungen sind in den §§ 323,
329 und 333 FamFG vorgesehen.
Zu Nummer 2 (§ 323 FamFG)
Es werden die Bestimmungen zum Beschlussinha

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.334 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/11513, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.096–32.430 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 57be6e4c8fa7f317….

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