Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 331 Einstweilige Anordnung
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 101
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.05.2020 – 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2 GG) durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 2
- LG Gera, 26.06.2025 – 7 T 386/24
- OLG Naumburg, 10.07.2012 – 8 UF 144/12
- LG Lübeck, 19.12.2024 – 7 T 324/23
- AG Rüdesheim am Rhein, 23.07.2024 – 4 XIV 128/24
- LG Lübeck, 15.02.2024 – 5 O 219/22
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.03.2026 – 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
- LG Erfurt, 27.01.2026 – 1 BD 26/26
- LG Hildesheim, 20.01.2026 – 9 T 12/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.