Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 331 Einstweilige Anordnung
Stand: 02.07.2019
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 331 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 08.12.2020 – DG - 6/2020
- BVerfG, 26.05.2020 – 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2 GG) durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 2
- LG Gera, 26.06.2025 – 7 T 386/24
- OLG Naumburg, 10.07.2012 – 8 UF 144/12
- LG Lübeck, 19.12.2024 – 7 T 324/23
- AG Rüdesheim am Rhein, 23.07.2024 – 4 XIV 128/24
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.03.2026 – 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
- LG Erfurt, 27.01.2026 – 1 BD 26/26
- LG Hildesheim, 20.01.2026 – 9 T 12/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2019 Ausfertigung
§ 331 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
-
18.02.2013 Ausfertigung
§ 331 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 266)
BGBl. 2013 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.