Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 321 Einholung eines Gutachtens
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.10.2013 – XII ZB 482/13Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des über die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme einzuholenden Gutachtens; BegründungspflichtZitiert von 5
- BGH, 14.08.2013 – XII ZB 614/11Unterbringungssache: Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die UnterbringungZitiert von 12
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 383/10Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im Unterbringungsverfahren; Verwertbarkeit des Gutachtens bei unterbliebener Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und nicht hinreichender Qualifizierung des Sachverständigen; Anforderungen an die förmliche BeweisaufnahmeZitiert von 29
- BGH, 21.11.2012 – XII ZB 306/12Unterbringungssache: Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der UnterbringungsmaßnahmeZitiert von 5
- LG Darmstadt, 21.09.2016 – 5 T 634/15
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25
Zuletzt entschieden
- AG Mitte, 20.02.2026 – 59 XIV 124/26 L
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 271/24Unterbringungsverfahren: Voraussetzungen der Verwertung von Sachverständigengutachten bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/321#abs-1 (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/321#abs-2 (2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.