Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 321 Einholung eines Gutachtens
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/321#abs-1 (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/321#abs-2 (2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 321 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 08.12.2020 – DG - 6/2020
- BGH, 30.10.2013 – XII ZB 482/13Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des über die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme einzuholenden Gutachtens; BegründungspflichtZitiert von 5
- BGH, 14.08.2013 – XII ZB 614/11Unterbringungssache: Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die UnterbringungZitiert von 12
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 383/10Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im Unterbringungsverfahren; Verwertbarkeit des Gutachtens bei unterbliebener Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und nicht hinreichender Qualifizierung des Sachverständigen; Anforderungen an die förmliche BeweisaufnahmeZitiert von 29
- BGH, 21.11.2012 – XII ZB 306/12Unterbringungssache: Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der UnterbringungsmaßnahmeZitiert von 5
- LG Darmstadt, 21.09.2016 – 5 T 634/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25Anforderungen an ärztliche Zeugnisse bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und Begründungspflicht der Unterbringungsdauer in besonders gesicherten Räumen im Unterbringungsverfahren
- AG Mitte, 20.02.2026 – 59 XIV 124/26 L
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 321 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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18.02.2013 Ausfertigung
§ 321 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 266)
BGBl. 2013 I S. 266
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.