Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 323 Inhalt der Beschlussformel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/323#abs-1 (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch
1.
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
2.
den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/323#abs-2 (2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 323 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.02.2025 – XII ZB 433/24Bezeichnungsanforderungen an eine Beschlussformel über die Genehmigung einer medikamentösen ZwangsbehandlungZitiert von 1
- OLG Hamburg, 17.11.2020 – 12 UF 101/20
- BGH, 02.09.2015 – XII ZB 226/15Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten: Ausschluss eine Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme durch das Beschwerdegericht; Voraussetzungen der GenehmigungZitiert von 11
- BGH, 14.01.2015 – XII ZB 470/14Unterbringungssache: Notwendiger Inhalt der Beschlussformel bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren AnordnungZitiert von 7
- BGH, 23.07.2025 – XII ZB 68/25Genehmigungsvoraussetzungen für betreuungsrechtliche Unterbringung zur Heilbehandlung und Bestimmtheit des EinrichtungstypsZitiert von 1
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 490/23Unterbringungsbeschluss: Erfordernis der Angabe des EinrichtungstypusZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 16.03.2026 – 7 T 385/25
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 394/25Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in beschützender PflegeeinrichtungZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.