Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2024 – XII ZB 130/23Formale Anforderungen an langfristige Unterbringung eines Betreuten und Erweiterung der BetreuungZitiert von 3
- BGH, 30.08.2023 – XII ZB 186/23Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren
- BGH, 23.02.2022 – XII ZB 424/21Verlängerung einer Betreuung: Persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Entbehrlichkeit der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen ZeugnissesZitiert von 3
- BGH, 11.01.2017 – XII ZB 329/16Betreuungssache: Vorraussetzungen für das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung bei Erweiterung der Kontrollbetreuung; Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung bei einer auf neue Erkenntnisse gestützten Entscheidung
- BGH, 08.07.2020 – XII ZB 68/20Betreuungssache: Beschwerdeeinlegung des Bevollmächtigten im Namen des Betroffenen gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vorsorgevollmacht; Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung der Rechte des Betroffenen; Erforderlichkeit der Einholung eines GutachtensZitiert von 8
- BGH, 27.01.2016 – XII ZB 519/15Betreuungsverfahren betreffend die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers: Betreuungsbedarf eines psychisch kranken Betroffenen mit Hang zur Verschuldung und wahnhaften Rechtsverfolgung; Entbehrlichkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen wegen unwesentlicher Erweiterung von Betreuung oder EinwilligungsvorbehaltZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
- AG Frankfurt am Main, 28.04.2025 – 38 XVII 1456/12 OCH
- BGH, 28.02.2024 – XII ZB 496/23Betreuungsverfahren: Persönlichen Anhörung des Betroffenen im BeschwerdeverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/293#abs-1 (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/293#abs-2 (2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/293#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/293#abs-4 (4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.