§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a#abs-2 (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden:
Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 78a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25
- BGH, 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2020 – 20 W 392/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 78a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.