§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
Stand: 23.07.2026
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- BGH, 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25
- BGH, 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2020 – 20 W 392/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a#abs-2 (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über