Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 276 Verfahrenspfleger
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-1 (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-2 (2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-3 (3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-4 (4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-5 (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-6 (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-7 (7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/276#abs-8 (8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Wird zitiert von 154 Entscheidungen zu § 276 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.08.2010 – XII ZB 167/10Verfahrenspflegerbestellung: Bestellungsbedürfnis im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten; Anforderungen an die Begründung für eine NichtbestellungZitiert von 9
- OLG München, 27.09.2021 – 34 Wx 252/21Zitiert von 1
- BGH, 16.02.2022 – XII ZB 499/21Betreuungssache: Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das BeschwerdegerichtZitiert von 1
- BGH, 02.12.2020 – XII ZB 456/17Wiedereinsetzung nach Beschwerdefristversäumung in einer Betreuungssache: Wiedereinsetzungsgrund der Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers und einer psychischen Krankheit des BetroffenenZitiert von 3
- BGH, 14.10.2020 – XII ZB 244/20Betreuungsverfahren: Nicht rechtzeitige Überlassung des Sachverständigengutachtens vor der Anhörung des Betroffenen; Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine VerfahrenspflegerbestellungZitiert von 3
- BGH, 11.12.2013 – XII ZB 280/11Beschwerde im Betreuerbestellungsverfahren: Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der Bestimmung des Aufgabenkreises für den BetreuerZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – XII ZB 171/26Betreuungssache: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen der Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 457/25Voraussetzungen des Absehens von der Verfahrenspflegerbestellung bei Interessenvertretung durch andere Beteiligte
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 276 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.