Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 280 Einholung eines Gutachtens
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 144
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 19.04.2018 – 25 KLs 9/14 (90 Js 192/11)
- AG Meiningen, 09.09.2024 – 3 XVII 34/24
- BGH, 16.11.2011 – XII ZB 6/11Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren: Anzuwendendes Verfahrensrecht; Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen VerfahrenZitiert von 8
- BGH, 19.01.2011 – XII ZB 256/10Betreuungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines SachverständigengutachtensZitiert von 22
- LG Kleve, 12.06.2014 – 4 T 441/14
- BGH, 03.12.2014 – XII ZB 355/14Verfahren auf Aufhebung einer Betreuerbestellung: Anforderungen an die Exploration seitens des mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betrauten Sachverständigen; Folgen des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren des BetroffenenZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25Anforderungen an ärztliche Zeugnisse bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und Begründungspflicht der Unterbringungsdauer in besonders gesicherten Räumen im Unterbringungsverfahren
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 473/25
- BGH, 05.11.2025 – XII ZB 105/25(Ablehnung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung; Erforderlichkeit von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 280 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/280#abs-1 (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/280#abs-2 (2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/280#abs-3 (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: