Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Lübeck, 14.12.2022 – 7 T 585/21
- LG Verden (Aller), 24.06.2010 – 1 T 76/10Zitiert von 1
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 59/25Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
- BGH, 12.01.2022 – XII ZB 442/21Betreuungssache: Sicherstellung der Teilnahme des Verfahrenspflegers an der Anhörung des BetroffenenZitiert von 3
- BGH, 14.07.2021 – XII ZB 135/21Betreuungssache: Voraussetzung für die Durchführung von Ermittlungen; Einholung eines SachverständigengutachtensZitiert von 2
- BGH, 17.10.2018 – XII ZB 313/18Verfahren auf Aufhebung der Betreuung: Erneute Betreuerauswahl bei Unbegründetheit des Aufhebungsantrags
Zuletzt entschieden
- AG Lichtenberg, 07.08.2025 – 160 XVII 5097/24
- AG Lübeck, 13.06.2025 – 420 XVII 48598
- LG Duisburg, 10.02.2025 – 12 T 19/25 + 12 T 21/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 279 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/279#abs-1 (1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/279#abs-2 (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/279#abs-3 (3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/279#abs-4 (4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.