Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2021 – XII ZB 485/20Unterbringungssache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers; Entschädigungsanspruch des Verfahrenspflegers für Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz bei Zubilligung eines festen GeldbetragsZitiert von 1
- LG Freiburg, 23.05.2025 – 4 T 40/25
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2015 – 6 WF 168/15
- BGH, 20.12.2023 – XII ZB 258/23Geltendmachung eines Pauschalbetrags durch Verfahrenspfleger innerhalb Ausschlussfrist
- BGH, 27.11.2013 – XII ZB 682/12(Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen Vereinsbetreuers; Voraussetzung für die Vergütungserhöhung)Zitiert von 9
- LG Kassel, 08.09.2020 – 3 T 320/20
Zuletzt entschieden
- LG Rottweil, 19.08.2025 – 1 T 118/25
- BGH, 28.05.2025 – XII ZB 329/24Verfahrenspflegschaft: Voraussetzungen für eine Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RechtsanwaltsvergütungsgesetzZitiert von 1
- OLG Celle, 07.04.2025 – 6 W 28/25Nachlasspflegschaft: Kein Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Vergütung nach dem RVG für die Prüfung eines üblichen Grundstückskaufvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 277 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/277#abs-1 (1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/277#abs-2 (2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 und § 16 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/277#abs-3 (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/277#abs-4 (4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.