Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 222 Durchführung der externen Teilung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-1 (1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-2 (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-3 (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-4 (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

§ 221 § 223