Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 222 Durchführung der externen Teilung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- KG, 12.02.2014 – 17 UF 155/13Zitiert von 1
- BGH, 13.12.2017 – XII ZB 214/16Versorgungsausgleich bei externer Teilung: Wahl des Ausgleichs in die Versorgungsausgleichskasse innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist; anderweitige Ausübung des Wahlrechts innerhalb der gesetzten FristZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 20.05.2021 – 16 UF 31/21
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2019 – 4 UF 163/18
- BGH, 07.09.2011 – XII ZB 546/10Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen TeilungZitiert von 61
- BGH, 06.02.2013 – XII ZB 204/11Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts; Erklärungspflicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich der Wahl einer Zielversorgung; Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom Versorgungsträger zu zahlenden AusgleichsbetragZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 15 UF 192/25
- OLG Stuttgart, 11.11.2025 – 11 UF 162/25
- OLG Karlsruhe, 26.03.2025 – 16 UF 26/25
80 Entscheidungen zu § 222 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-1 (1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-2 (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-3 (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-4 (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.