Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 222 Durchführung der externen Teilung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-1 (1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-2 (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-3 (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222#abs-4 (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 222 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 12.02.2014 – 17 UF 155/13Zitiert von 1
- BGH, 13.12.2017 – XII ZB 214/16Versorgungsausgleich bei externer Teilung: Wahl des Ausgleichs in die Versorgungsausgleichskasse innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist; anderweitige Ausübung des Wahlrechts innerhalb der gesetzten FristZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 20.05.2021 – 16 UF 31/21
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2019 – 4 UF 163/18Zitiert von 1
- BGH, 07.09.2011 – XII ZB 546/10Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen TeilungZitiert von 64
- BGH, 06.02.2013 – XII ZB 204/11Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts; Erklärungspflicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich der Wahl einer Zielversorgung; Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom Versorgungsträger zu zahlenden AusgleichsbetragZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 15 UF 192/25
- OLG Stuttgart, 11.11.2025 – 11 UF 162/25
- OLG Karlsruhe, 26.03.2025 – 16 UF 26/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 222 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1085)
BGBl. 2021 I S. 1085
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 222 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.