Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/15#abs-1 (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/15#abs-2 (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/15#abs-3 (3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/15#abs-4 (4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/15#abs-5 (5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 15 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 11.04.2022 – 2 UF 37/21Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.09.2023 – 18 UF 3/23
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2019 – 4 UF 163/18Zitiert von 1
- KG, 12.02.2014 – 17 UF 155/13Zitiert von 1
- BVerfG, 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 · Versorgungsausgleich - Externe TeilungZitiert von 94
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2022 – 1 UF 15/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 5 UF 127/25
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 15 UF 192/25
- OLG Stuttgart, 11.11.2025 – 11 UF 162/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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