Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 222 Durchführung der externen Teilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/222?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 222 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1085)
BGBl. 2021 I S. 1085
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 222 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
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