Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 120g Externe Teilung
Stand: 10.06.2019
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 120g SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 13.04.2016 – XII ZB 130/13Versorgungsausgleich: Zeitraum der Verzinsung des Ausgleichswerts bei der externen TeilungZitiert von 9
- BGH, 13.02.2013 – XII ZB 631/12Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom Versorgungsträger zu zahlenden AusgleichsbetragZitiert von 2
- BGH, 06.02.2013 – XII ZB 204/11Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts; Erklärungspflicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich der Wahl einer Zielversorgung; Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom Versorgungsträger zu zahlenden AusgleichsbetragZitiert von 35
- OLG Stuttgart, 08.08.2012 – 17 UF 162/12Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.03.2012 – 17 UF 32/12Zitiert von 5
- KG, 14.04.2011 – 13 UF 167/08Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.