Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 13.01.2021 – XII ZB 401/20Beschluss zum Versorgungsausgleich: Hinreichend bestimmte Angabe des Ausgleichswerts als Zahlbetrag bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anteils der betrieblichen AltersversorgungZitiert von 6
- BGH, 11.07.2018 – XII ZB 336/16Versorgungsausgleich: Fondszertifikate als Teilungsgegenstand bei der externen TeilungZitiert von 11
- BGH, 19.07.2017 – XII ZB 201/17Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen AnrechtsZitiert von 20
- OLG Karlsruhe, 21.02.2025 – 16 UF 122/24
- OLG Hamm, 14.09.2018 – 10 UF 77/17Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.11.2022 – 20 UF 10/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 05.10.2022 – 20 UF 98/22
- OLG Hamm, 27.05.2019 – 13 UF 164/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2017 – 4 UF 132/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 KAGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.