Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 221 Erörterung, Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 26.04.2018 – 3 AZR 738/16Altersversorgung - Rechtskraft des VersorgungsausgleichsZitiert von 15
- OLG Thüringen, 19.09.2011 – 3 WF 387/11Zitiert von 2
- KG, 26.05.2011 – 19 WF 102/11Zitiert von 2
- OLG Bremen, 03.09.2012 – 5 WF 112/12
- OLG Rostock, 22.09.2011 – 10 WF 170/11Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 26.06.2025 – 11 UF 241/24
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 28.04.2025 – 11 UF 56/25
- OLG Bamberg, 14.04.2025 – 7 UF 57/25 e
- OLG Rostock, 25.02.2025 – 10 UF 88/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/221#abs-1 (1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/221#abs-2 (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/221#abs-3 (3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.