Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 221 Erörterung, Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/221#abs-1 (1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/221#abs-2 (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/221#abs-3 (3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.
Wird zitiert von 96 Entscheidungen zu § 221 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 26.04.2018 – 3 AZR 738/16Altersversorgung - Rechtskraft des VersorgungsausgleichsZitiert von 18
- OLG Thüringen, 19.09.2011 – 3 WF 387/11Zitiert von 2
- KG, 26.05.2011 – 19 WF 102/11Zitiert von 2
- OLG Bremen, 03.09.2012 – 5 WF 112/12
- OLG Rostock, 22.09.2011 – 10 WF 170/11Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.06.2025 – 11 UF 241/24
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 28.04.2025 – 11 UF 56/25
- OLG Bamberg, 14.04.2025 – 7 UF 57/25 e
- OLG Rostock, 25.02.2025 – 10 UF 88/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 221 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.