Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

§ 222 § 224