Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Stand: 10.06.2019
Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 223 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2022 – XII ZB 74/20Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der Scheidung: Zulassungsbeschränkung für die Rechtsbeschwerde auf die Zulässigkeitsfrage und Entscheidung durch Zwischenbeschluss; erster Antrag auf Wertausgleich im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung; Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg; anzuwendendes Recht für die Kostenentscheidung im RechtsmittelverfahrenZitiert von 16
- OLG Brandenburg, 11.10.2012 – 10 UF 213/10
- OLG Schleswig, 28.10.2025 – 15 UF 176/25
- SG Gelsenkirchen, 19.09.2024 – S 52 R 840/23
- OLG Schleswig, 22.02.2024 – 15 UF 2/24
- OLG Brandenburg, 17.08.2021 – 13 UF 25/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 10.05.2017 – 477 F 23327/15 SZitiert von 1
- KG, 16.02.2016 – 3 UF 140/15
- OLG Bremen, 09.01.2013 – 4 UF 126/12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 223 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 223 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.