Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 174 Verfahrensbeistand
Stand: 01.07.2021
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 174 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.11.2021 – V R 34/19Steuerfreie Leistungen der VerfahrenspflegerZitiert von 1
- OLG Celle, 09.07.2018 – 21 WF 176/17Zitiert von 2
- BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters: Ausschluss von der Vertretung des Kindes; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und KindZitiert von 15
- BGH, 02.11.2016 – XII ZB 583/15Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den geschiedenen Ehemann: Vertretung des Kindes durch die Mutter; Lauf der AnfechtungsfristZitiert von 7
- BGH, 21.03.2012 – XII ZB 510/10Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den rechtlichen Vater und die mit ihm verheiratete KindesmutterZitiert von 9
- AG Hof, 17.11.2025 – 001 F 155/25
Zuletzt entschieden
- AG Sigmaringen, 10.02.2025 – 2 F 382/24
- OLG Hamburg, 17.04.2015 – 12 UF 217/13Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 04.02.2015 – 13 WF 56/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 174 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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