Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 02.08.2022 – 6 UF 70/22Zitiert von 1
- OLG Celle, 22.07.2011 – 15 UF 85/11
- BVerfG, 07.10.2010 – 1 BvR 2509/10Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollziehung, Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu dulden - Überwiegen der Nachteile bei Durchführung dieser Untersuchungen und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der HauptsacheZitiert von 2
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 20/14Vaterschaftsfeststellungsverfahren eines volljährigen Kindes: Exhumierung eines potenziellen Vaters zur Gewebeprobenentnahme zwecks DNA-GutachtenZitiert von 7
- OLG Hamburg, 23.05.2025 – 12 WF 31/25Zitiert von 1
- KG, 24.03.2021 – 3 UF 1122/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.02.2019 – 5 WF 6/19
- AG Recklinghausen, 25.04.2017 – 73 F 190/15
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2017 – 5 WF 214/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/175#abs-1 (1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/175#abs-2 (2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.