Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters: Ausschluss von der Vertretung des Kindes; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und KindZitiert von 15
- BGH, 21.03.2012 – XII ZB 510/10Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den rechtlichen Vater und die mit ihm verheiratete KindesmutterZitiert von 9
- OLG Köln, 16.09.2022 – 2 Wx 171/22Zitiert von 2
- KG, 24.03.2021 – 3 UF 1122/20Zitiert von 9
4 Entscheidungen zu § 173 FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.