Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 47 Abstammungssachen
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 29.02.2024 – 4 UF 1/24
- OLG Karlsruhe, 09.08.2023 – 5 UF 212/22Zitiert von 3
- BGH, 22.02.2023 – IV ZR 320/22Bemessung des Beschwerdewerts bei einem pflichtteilsrechtlichen AuskunftsanspruchZitiert von 1
- AG Hof, 17.11.2025 – 001 F 155/25
- OLG Bremen, 09.09.2025 – 5 WF 54/25
- AG Sigmaringen, 18.12.2024 – 2 F 343/24
Zuletzt entschieden
- AG Erlangen, 13.09.2024 – 1 F 1602/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.07.2024 – 18 WF 20/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 31.05.2024 – 14 WF 67/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/47#abs-1 (1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/47#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.