Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 47 Abstammungssachen

Stand: 01.06.2025

Bund2 Fassungen69 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/47#abs-1 (1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/47#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 46 § 48