Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2021-07-01#abs-5 (5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 12 Abs. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328 305)
BGBl. 2022 I S. 2328
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 158 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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