Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 · StiefkindadoptionZitiert von 28
- OLG Karlsruhe, 18.11.2025 – 20 UF 59/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- OLG Saarbrücken, 07.09.2004 – 9 UF 78/04
- BVerfG, 10.12.2004 – 1 BvR 2320/98Zitiert von 8
- BVerfG, 29.10.1998 – 2 BvR 1206/98Haager Kindesentführungsübereinkommen; Berücksichtigung des Kindeswohls im Sonderfall gegenläufiger KindesrückführungsanträgeZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- AG Frankenthal (Pfalz), 05.05.2020 – 71 F 192/19
- OLG Hamm, 04.08.2006 – 9 UF 32/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1682 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.