Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/157#abs-1 (1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/157#abs-2 (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/157#abs-3 (3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 157 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 10.02.2012 – 6 WF 8/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2010 – 1 WF 11/10Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.12.2023 – 2 U 33/22Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 26.02.2025 – 16 UF 136/24
- OVG NRW, 07.02.2022 – 12 A 1402/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 29.10.2021 – 12 A 1403/18Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 28.05.2025 – 15 B 44/25Zitiert von 1
- VG Hamburg, 20.05.2025 – 18 K 1125/23Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 16.01.2025 – B 8 K 23.574
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 157 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.